Rehabilitation und Teilhabe:
Der Weg zurück ins Leben

Teilhabe am gesellschaftlichen oder beruflichen Leben ist das Ziel einer Rehabilitationsmaßnahme.
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Rehabilitation und Teilhabe sind zentrale Elemente, wenn es darum geht, Menschen nach einem Klinikaufenthalt oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung wieder eine aktive Teilnahme am Leben zu ermöglichen. Die Wahl der richtigen Rehabilitationseinrichtung trägt entscheidend zum Erfolg bei. Dabei haben die Versicherten seit Juli 2023 mehr Mitspracherechte.

Im Laufe ihres Erwerbslebens müssen viele Beschäftigte eine oder mehrere Rehabilitationsleistungen (kurz: Reha) in Anspruch nehmen. Ziel der Rehabilitation ist es, den Menschen wieder eine umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben zu ermöglichen. Die Kosten dafür werden in der Regel von einem Leistungsträger übernommen. Welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, hängt von der individuellen Lebenssituation ab. Für den Großteil der Arbeitnehmer:innen in Deutschland ist im Falle einer Reha der jeweilige Rentenversicherungsträger zuständig.

Die meisten Träger betreiben eigene Rehabilitationskliniken, so zum Beispiel auch die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, die über fünf Kliniken verfügt, welche im Verbund organisiert sind. Die Indikationen reichen von Erkrankungen der Bewegungsorgane und psychosomatischen Beschwerden über Stoffwechselerkrankungen, Erkrankungen der Verdauungsorgane sowie Tumorerkrankungen bis hin zu Herz-, Kreislauf- und Gefäßerkrankungen.

Teilhabe – das Ziel der Rehabilitation

Rehabilitation schließt nicht nur die Wiederherstellung der Gesundheit und die Stärkung der individuellen Fähigkeiten ein, sondern auch die Unterstützung bei der beruflichen Integration und die Förderung sozialer Kontakte. Für viele Patient:innen ist das medizinisch-therapeutische Ziel, nämlich die „Teilhabe am Erwerbsleben“, mit starken emotionalen Hürden verbunden.

Die Rehabilitationseinrichtungen bieten daher ein breites Spektrum an therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen an. Diese sollen nicht nur die Teilhabe fördern, sondern auch die psychosozialen Folgen des krankheitsbedingten Ausschlusses vom Erwerbsleben mindern – wie Depressionen, Ängste, Selbstwertverlust und psychosomatische Beschwerden.

Arten der Reha und Antragsverfahren

Grundsätzlich haben alle Sozialversicherten Anspruch auf die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Gesundheit. Dabei wird unterschieden zwischen der medizinischen Rehabilitation für allgemeine Erkrankungen (LMR: hierzu zählen zum Beispiel orthopädische Einschränkungen) und der Anschlussrehabilitation (AHB). Beide Maßnahmen zielen darauf ab, die Gesundheit der Patient:innen zu verbessern und die Wiedereingliederung in den Alltag zu erleichtern.

Die medizinische Rehabilitation wird von den betroffenen Menschen selbst oder gemeinsam mit ihren behandelnden Ärzt:innen beantragt. Die entsprechenden Anträge sind online auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung und ebenso bei den Rehabilitationseinrichtungen hinterlegt. Eine AHB dagegen beginnt spätestens 14 Tage nach einem akuten stationären Krankenhausaufenthalt, etwa nach einer Operation, und wird noch direkt im Krankenhaus vom Sozialdienst gemeinsam mit den Patient:innen in die Wege geleitet und beantragt.

Stärkung des Selbstbestimmungsrechts

Seit Juli 2023 haben Versicherte einen stärkeren Einfluss darauf, welche Klinik sie für ihre Rehabilitationsleistung auswählen möchten. Diese positive Entwicklung wurde durch das Inkrafttreten des sogenannten TRIO-Gesetzes ermöglicht. Dieses Gesetz zielt darauf ab, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei der Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen zu verbessern und die Qualität der Versorgung zu steigern. Gleichzeitig stärkt es das Selbstbestimmungsrecht der Rehabilitierenden, was sich wiederum positiv auf den Therapieerfolg auswirkt.

Die Versicherten können nun maßgeblich mitbestimmen, welche Rehabilitationseinrichtung sie besuchen wollen, sie dürfen eine Wunschklinik wählen. Dabei sind folgende Vorgaben zu beachten: Die Einrichtung muss zum persönlichen Rehabilitationsbedarf passen – das heißt, die gewünschte Rehabilitationseinrichtung muss für die Behandlung der vorliegenden Indikation geeignet sein. Außerdem spielt die Länge der Wartezeiten auf freie Plätze in der jeweiligen Wunscheinrichtung eine Rolle.